BGH erlaubt Sondereigentum an Heizungsräumen
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringt Bewegung in die Eigentumszuordnung in Wohnanlagen. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf Teilungserklärungen und den Umgang mit Gemeinschaftsanlagen haben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Räume mit gemeinschaftlich genutzten Anlagen wie Heizungen oder Zählern grundsätzlich Sondereigentum sein können und gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf. Maßgeblich sei die Trennung zwischen dem Eigentum am Raum und den darin befindlichen Anlagen nach § 5 Abs. 2 WEG. Diese verbleiben im Gemeinschaftseigentum, während der Raum selbst einem einzelnen Eigentümer zugeordnet werden kann. Im konkreten Fall bestätigte der BGH die Wirksamkeit einer Teilungserklärung, die Kellerräume einem Eigentümer zuschreibt. Andere Eigentümer haben keinen Anspruch auf Mitbesitz, sondern lediglich auf Zugang etwa für Wartung oder Ablesung. Das Urteil schafft mehr Klarheit bei der Zuordnung von Technikräumen in Wohnungseigentümergemeinschaften.