Wann verjährt der Anspruch eines Bauträgers auf Zahlung des Kaufpreises? Gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 195 BGB oder eine Sondervorschrift nach § 196 BGB? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun ein Urteil gefällt.
Im konkreten Fall ging es darum, wann der Anspruch des Bauträgers auf den Kaufpreis verjährt, wenn der Käufer einer Immobilie aufgrund von Mängeln die letzte Rate einbehält. Dies war seit einer Reform 2002 bei Gerichten umstritten – was zu unterschiedlichen Urteilen führte. Während die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe noch 3 Jahre als gültige Verjährung ansah, widersprach dem nun der BGH. Nach der Sondervorschrift (§ 196 BGB) verjähre ein solcher Anspruch erst nach 10 Jahren, so die Richter des BGH. Für Bauträger bedeutet das Urteil eine deutliche Erleichterung bei der Abwicklung von Bauverträgen. In der Praxis reichen 3 Jahre nach Fertigstellung oft nicht aus, wenn es Streit über Mängel gibt.
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