Mehrheitseigentümer in Eigentümergemeinschaften dürfen nicht einfach „durchregieren“. Nur weil sie die Mehrheit der Stimmrechte haben, dürfen sie nicht jede Entscheidung gegen den Willen der Minderheit fällen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall ging es um die Bestellung eines Verwalters.
Ein Eigentümer hatte sich einfach selbst zum Verwalter bestimmt – gegen den expliziten Willen der zweiten Eigentümerin, die aber nur 40 Prozent der Eigentumsanteile und damit Stimmrechte hielt. Trotzdem kann sie den Beschluss anfechten, urteilten die BGH-Richter. Dass sich der Miteigentümer, der kein professioneller Verwalter ist, selbst zu diesem bestimmt habe, verletzte den Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung der Immobilie.
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